§ 17 G Artikel 29 Abs. 6 — Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.