§ 34 G Artikel 29 Abs. 6 — Inhalt der Eintragung
Die Eintragung muß enthalten
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort und Wohnung,
4.
die Unterschrift.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.