§ 34 G Artikel 29 Abs. 6 — Inhalt der Eintragung

Die Eintragung muß enthalten

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Wohnort und Wohnung,

4.

die Unterschrift.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.