§ 37 G Artikel 29 Abs. 6 — Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.