§ 35 G Artikel 29 Abs. 6 — Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
1.
nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
2.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
4.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
6.
mehrfach sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.