Anlage 7 GBV — (zu § 52 Abs. 1)(Grundschuldbrief)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Grundschuldbriefes,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 41)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.