§ 99 GBV — Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
(1)
Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 und Vermerke nach § 97 aufzunehmen.
(2)
Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gilt § 79 entsprechend.
(3)
Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte im automatisierten Verfahren nach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
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