Anlage 1 GBV — (zu § 22)(Grundbuchblatt)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Grundbuchblatts,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 5 - 15)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.