Anlage 10a GBV — (zu § 69 Abs. 4)(In Papierform geführtes Grundbuch)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines in Papierform geführtes Grundbuchblatts

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 54 - 62)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.