Anlage 10a GBV — (zu § 69 Abs. 4)(In Papierform geführtes Grundbuch)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines in Papierform geführtes Grundbuchblatts
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 54 - 62)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.