Anlage 10b GBV — (zu § 69 Abs. 4)(Maschinell geführtes Grundbuchblatt)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines maschinell geführtes Grundbuchblatts
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 63 - 68)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.