Anlage 9 GBV — (zu § 58)(Erbbaugrundbuch)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Erbbaugrundbuchs,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 44)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.