Anlage 4 GBV — (zu § 52 Abs. 1)(Teilhypothekenbrief)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Teilhypothekenbriefes,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 38)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.