Anlage I Kap XII A III EinigVtr — Anlage I Kapitel XIISachgebiet A - ImmissionsschutzrechtAbschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
(nicht mehr anzuwenden)
2.
(weggefallen)
3.
(nicht mehr anzuwenden)
4.
(nicht mehr anzuwenden)
5.
(nicht mehr anzuwenden)
6.
(nicht mehr anzuwenden)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.