Anlage I Kap XIII A II EinigVtr — Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A - Postverfassungsrecht Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:

1.

Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):

a)

§ 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Er besteht aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wobei die Zahl der Bundesratsvertreter der Zahl der Länder entspricht."

b)

Die Berlin betreffenden Sonderregelungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 sowie § 61 Satz 2 Nr. 1 werden aufgehoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.