Anlage I Kap XI E III EinigVtr — Anlage I Kapitel XISachgebiet E - Binnenschiffahrt und WasserstraßenAbschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
5.
(weggefallen)
6.
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),
mit folgenden Maßgaben:
a)
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
b)
(nicht mehr anzuwenden)
c)
Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.
d)
(nicht mehr anzuwenden)
7.
(nicht mehr anzuwenden)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.