Anlage I Kap XI E III EinigVtr — Anlage I Kapitel XISachgebiet E - Binnenschiffahrt und WasserstraßenAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

bis 4. (nicht mehr anzuwenden)

5.

(weggefallen)

6.

Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),

mit folgenden Maßgaben:

a)

Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.

b)

(nicht mehr anzuwenden)

c)

Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.

d)

(nicht mehr anzuwenden)

7.

(nicht mehr anzuwenden)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.