Anlage I Kap XVII III EinigVtr — Anlage I Kapitel XVIIAbschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.