Anlage II Kap II C III EinigVtr — Anlage II Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281),

mit folgenden Maßgaben:

a)

Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:

§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, §§ 10, 14, 15, 17, Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 und 5, §§ 29 und 30.

b)

§ 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen vertreten lassen."

c)

Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§ 7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes.

2.

Gesetz über die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...)

mit folgenden Maßgaben:

a)

Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Ländern in Kraft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.

b)

Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 außer Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.