Anlage II Kap III C III EinigVtr — Anlage II Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345)
mit folgender Maßgabe:
Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.