Anlage I Kap XVI C II EinigVtr — Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C - Berufliche Bildung Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert:

1.

Nach § 108 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, wird eingefügt:

"§ 108a

Gleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich."

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.