§ 53 BVerfGGO 2015
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.