§ 45 BVerfGGO 2015
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.