§ 39 BVerfGGO 2015

In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.