§ 46 BVerfGGO 2015

Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen Mitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.