§ 41 BVerfGGO 2015

Das berichterstattende Mitglied kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Verbindung mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Absatz 4 BVerfGG genannten Gerichte wenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.