§ 35 BVerfGGO 2015
(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats. Im Fall des § 63 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet der Präsident. Über die Akteneinsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Absatz 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.
(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.