§ 14 BVerfGGO 2015
(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.