§ 17 BVerfGGO 2015

(1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.

(2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.

(3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.