§ 69 BVerfGGO 2015
(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.