§ 38 AuslSchuldAbkAG
Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges (§ 42) über die Erstattungsansprüche. Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges enthalten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.