§ 60 AuslSchuldAbkAG

Soweit nach den §§ 56 bis 58 eine Rechtsfolge davon abhängt, wann ein Recht erworben worden ist, gilt in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtserwerb als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Rechtsvorgänger das Recht erworben hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.