§ 69 AuslSchuldAbkAG

Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2 fällig wird, in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65 das Land, in dem das Grundstück belegen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.