§ 85 AuslSchuldAbkAG

Eine Entscheidung darf frühestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme an die Beteiligten ergehen, es sei denn, daß diese auf die Einhaltung dieser Frist ausdrücklich verzichtet haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.