§ 95 AuslSchuldAbkAG
Die Aushändigung der in § 91 bezeichneten eigenen Wechsel an ein Kreditinstitut begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der Wechselsteuer. Werden die Wechsel von diesem Kreditinstitut in Umlauf gesetzt, so bleiben sie von der Wechselsteuer ausgenommen, wenn sie vorher dem Finanzamt vorgelegt und von ihm mit einem Abdruck seines Dienststempels versehen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.