§ 110 AuslSchuldAbkAG
Die Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes bleiben von der Vorschrift des § 53 unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.