§ 98 AuslSchuldAbkAG

Die Bestimmungen der §§ 90 bis 97 gelten sinngemäß für Abkommen, die zum Zwecke der Erneuerung oder Verlängerung des Kreditabkommens abgeschlossen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.