§ 74 AuslSchuldAbkAG
Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.