§ 47 AuslSchuldAbkAG
(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.