§ 47 AuslSchuldAbkAG

(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.