§ 37 AuslSchuldAbkAG
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse (Bundesbeauftragter).
(2) Der Bund wird in den in diesem Unterabschnitt behandelten Angelegenheiten durch den Bundesbeauftragten vertreten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.