§ 20 AuslSchuldAbkAG
In der Vollstreckbarerklärung ist zugleich auszusprechen, daß die in der Entscheidung festgestellte Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.