§ 29 AuslSchuldAbkAG
Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend für gerichtliche Entscheidungen über eine Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.