§ 19 AuslSchuldAbkAG
Bei der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§ 13 Abs. 2) sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.