§ 19 AuslSchuldAbkAG

Bei der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§ 13 Abs. 2) sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.