§ 7 AuslSchuldAbkAG

Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für eine unter Anlage II des Abkommens fallende Schuld hat das Gericht in den Fällen des § 3 und des § 5 die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage für die Regelung der Schuld in Betracht kommt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.