§ 30 AuslSchuldAbkAG
Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inländischen Vollstreckungsmitteln, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden die §§ 27 bis 29 entsprechende Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.