§ 31 AuslSchuldAbkAG

(1)

(2) Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) gemäß Anlage V des Abkommens unberücksichtigt geblieben sind, gehen mit der Regelung die Ansprüche aus diesen Einzahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.