Anlage 7 ATA-OTA-APrV — (zu § 50 Absatz 2)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

 

erhält auf Grund des § 1 Absatz 1§ 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

 

„______________________________________________“

 

zu führen.

Ort, Datum

(Siegel)

 

 

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.