Anlage 7 ATA-OTA-APrV — (zu § 50 Absatz 2)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„______________________________________________“
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.