Anlage 2 ATA-OTA-APrV — (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2319)
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
Stunden
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*
●Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen
●Anästhesie in der Viszeralchirurgie280
●Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie280
●Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie220
●Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)100
●Aufwacheinheiten240
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen400
(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)
●Anästhesie in der Thoraxchirurgie
●Anästhesie in der Neurochirurgie
●Anästhesie in der HNO
●Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
●Anästhesie in der Augenchirurgie
●Anästhesie in der Gefäßchirurgie
●Anästhesie bei Kindern
●Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)
●Anästhesie in anderen Fachrichtungen
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen
●Pflegepraktikum120
●zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80
●Operationsdienst140
●Schmerzambulanz/Schmerzdienst120
●Notaufnahme und Ambulanz200
●Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)160
Stunden zur freien Verteilung80*
Stundenzahl insgesamt2 500
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.