§ 104 ATA-OTA-APrV — Bestehen der Nachprüfung

Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.