Anlage 4 ATA-OTA-APrV — (zu § 4 Absatz 2 Nummer 2)Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2323)

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:

Stunden 

Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*

●Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung

Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden operativen Einsatzbereichen

●Viszeralchirurgie480 

●Unfallchirurgie oder Orthopädie480 

●Gynäkologie oder Urologie200 

●Ambulantes Operieren (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)120 

Wahlpflichteinsätze in folgenden Disziplinen und Einsatzbereichen400 

(davon mindestens 200 Stunden je Disziplin)

●Thoraxchirurgie

●Neurochirurgie

●HNO

●Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie

●Augenchirurgie

●Gefäßchirurgie

●Operative Eingriffe bei Kindern

●und andere Disziplinen

Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen

●Pflegepraktikum120 

●zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80 

●Anästhesie140 

●Notaufnahme und Ambulanz200 

●Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)120 

Stunden zur freien Verteilung80*

Stundenzahl insgesamt2 500       

* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.