Anlage 6 ATA-OTA-APrV — (zu § 47 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2325)

Die/der Vorsitzende

des PrüfungsausschussesZeugnis

über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung

 

„______________________________________________“

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat am _______________ die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1§ 2 Absatz 2 Nummer 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vor dem Prüfungsausschuss bei der

(Bezeichnung der Schule)

in 

bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:

1. im schriftlichen Teil der Prüfung„___________________ “

2. im mündlichen Teil der Prüfung„___________________ “

3. im praktischen Teil der Prüfung„___________________ “

Gesamtnote der staatlichen Prüfung (auf der Grundlage der Prüfungsnoten der Nummern 1 bis 3)

Ort, Datum

(Siegel)

 

 

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur

der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.