§ 1 ATA-OTA-APrV — Inhalt der Ausbildung

(1) In der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

(2) In der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.