§ 15 ATA-OTA-APrV — Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils
1.
die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
2.
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.